§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bienenzuchtverein Neumarkt.
Er hat seinen Sitz in Neumarkt Sankt Veit.
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Bienenzuchtverein Neumarkt ist eine selbstständige Vereinigung von Imkern, Bienenzüchtern und Freunden der Imkerei. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Maßnahmen werden nicht nur im Interesse der Mitglieder, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit zum Erhalt einer gesunden Umwelt durchgeführt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Aufgaben des Bienenzuchtvereins sind:
– die Erhaltung und Förderung einer sachgemäßen Imkerei und Bienenzucht.
– die Vertretung der Mitglieder und der imkerlichen Belange in der Öffentlichkeit, bei Behörden und sonstigen zweckdienlichen Organisationen.
– die Vertiefung und Förderung der Zusammenarbeit der Imker untereinander.
– die Zusammenarbeit mit anderen Imkervereinen.
Die Förderung der gewerblichen Bienenhaltung ist nicht Aufgabe des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Bienenzuchtverein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärungen, durch Eintrag in die Mitgliederliste, Bezahlung des Beitrags und abschließender Entscheidung des Vorstandes.
§4 Beitrag
Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag im ersten Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Ableben
– durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft zu erklären ist.
– durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zur festgesetzten Frist bezahlt wurde.
– durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden, satzungswidrigen oder unehrenhaften Verhaltens nach Beschluss durch die Vorstandschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§6 Rechten und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
– die Wahrung seiner imkerlichen Interessen durch den Verein zu verlangen,
– an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen,
– die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
– die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen,
– die Satzungs- und Organbeschlüsse zu achten,
– den Beitrag zu entrichten,
– die Einrichtungen und Gegenstände des Vereins schonend zu behandeln.
§7 Organe des Bienenzuchtvereins
Organe des Bienenzuchtvereins Neumarkt sind:
– der Vereinsvorstand, siehe §8
– die Mitgliederversammlung, siehe §9
§8 Vereinsvorstand
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er besteht aus:
– dem oder der Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzende/r),
– dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem oder der Kassier/in (Kassenwart),
– dem oder der Schriftführerin.
Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein, dies ist ein Ehrenamt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes (darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter) gemeinschaftlich vertreten.
§9 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
– die Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassiers,
– die Wahl der Vorstandschaft,
– die Änderung der Satzung
– die Behandlung von Anträgen und Beschwerden,
– die Auflösung des Vereins.
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom
1. oder 2. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher, mit Angaben der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, schriftlich einzuberufen ist.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung bedürfen eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn fristgerecht schriftlich eingeladen und die Tagesordnung bekannt gemacht wurde.
Während der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzte Anträge, welche die Vereinsauflösung oder eine Satzungsänderung beinhalten, müssen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erneut behandelt und beschlossen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angaben der Gründe schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von der Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandmitglieder verlangt werden.
Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Das Protokoll muss Ort, Zeit der Versammlung und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten und wird nach in Kenntnisnahme durch die Vorstandvorsitzenden vom Schriftführer unterschrieben.
§10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Mitglieder des Bienenzuchtvereins als Kassenprüfer die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein dürfen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Geschäfts- und Kassenführung jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werde. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bienenzuchtvereins Neumarkt oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.